37. BImSchV

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)

Vom 17.4.2024

Zuletzt geändert am 1.6.2026

§ 23

Unwirksamkeit von Nachweisen

Nachweise sind unwirksam, wenn

1. die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 nicht erfüllt sind,
2. sie nach § 16 ausgestellt wurden, aber eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten,
3. sie gefälscht sind oder
4. sie eine unrichtige Angabe enthalten.