Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)
Vom
17.4.2024
Zuletzt geändert am
1.6.2026
Abschnitt 3
Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
§ 24
Anerkannte Zertifikate
Anerkannte Zertifikate sind Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt worden sind.