37. BImSchV

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)

Vom 17.4.2024

Zuletzt geändert am 1.6.2026

Abschnitt 3
Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

§ 24

Anerkannte Zertifikate

Anerkannte Zertifikate sind Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt worden sind.