37. BImSchV

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)

Vom 17.4.2024

Zuletzt geändert am 1.6.2026

§ 22

Teilnachweise

(1) 1Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die bereits ein Nachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachweises Teilnachweise aus. 2Der Antrag ist elektronisch zu stellen. 3Die Teilnachweise werden elektronisch nach Vorlage des Nachweises ausgestellt. 4Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank können Anträge auch in Textform gestellt und Teilnachweise auch in Textform ausgestellt werden. 5§ 19 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist auf Teilmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die bereits ein Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 und 2 nichts anderes ergibt.