§ 18
Dokumentation der Lieferung in Massenbilanzsystemen
(1)
Um die Herkunft der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs von der Schnittstelle, die den Nachweis ausgestellt hat, nachzuweisen,
1. dürfen die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs von der letzten Schnittstelle bis zu den Nachweispflichtigen ausschließlich von Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der Kraftstoffe in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen nach § 19 Absatz 2 erfüllt, und
2. muss die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer 1 sichergestellt sein.
(2)
Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
1. alle Lieferanten
a) sich verpflichtet haben, die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs enthält, oder
b) ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsystem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 sowie nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegt, und
2. alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde Folgendes dokumentieren:
a) den Erhalt und die Weitergabe der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs einschließlich der Angaben zum Nachweis nach § 17 Absatz 1 Nummer 7 sowie
b) den Ort und das Datum, an dem sie die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erhalten und weitergegeben haben.
Bei der Dokumentation nach Satz 1 Nummer 2 sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren.
(3)
Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde können die Informationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auch in Schriftform der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
(4)
Die Hauptzollämter unterrichten die zuständige Behörde über Unregelmäßigkeiten, die sie im Rahmen ihrer Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b festgestellt haben.
(5)
Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der den erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs an den Nachweispflichtigen liefert, in dem Nachweis zu bestätigen.