§ 17
Inhalt und Form der Nachweise
(1)
Nachweise müssen die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,
2. das Datum der Ausstellung,
3. eine Nachweisnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus
a) der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und
b) einer Nummer, die von der ausstellenden Schnittstelle einmalig zu vergeben ist,
4. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachweis ausgestellt worden ist,
5. die Menge und die Art des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der Nachweis bezieht,
6. die folgenden Bestätigungen:
a) die Bestätigung, dass die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der Nachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllen, durch Angabe der Informationen, die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 11) gefordert sind,
b) die Bestätigung des Energiegehalts der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Megajoule,
c) die Bestätigung der Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule, deren Berechnung nach Teil A Nummer 1 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 erfolgt,
d) die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach Teil A Nummer 2 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 verwendet worden ist, und
e) die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in denen die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen, die bei der Herstellung und Lieferung verursacht worden sind, den nach § 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Wert der Treibhausgaseinsparungen unterschreiten würde,
7. den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs weitergegeben werden,
8. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 18 Absatz 5 und
9. die Angabe, ob es sich um einen erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6, 7 oder 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt.
(2)
1Nachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle vorgelegt werden.
2Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.
(3)
Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.