§ 19
Anforderungen an Massenbilanzsysteme
(1)
1Um die Herkunft erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs lückenlos über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette nachzuweisen, sind Schnittstellen und Lieferanten verpflichtet, die zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 Absatz 1 erforderlichen Angaben in Massenbilanzsystemen wahrheitsgemäß zu machen.
2Die Angaben müssen sich auf die gesamte Herstellungs- und Lieferkette beziehen.
3Die Massenbilanzsysteme müssen die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
(2)
Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet, ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das
1. es erlaubt, Lieferungen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs mit unterschiedlichen Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparungen zu mischen,
2. es erlaubt, Lieferungen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,
3. vorschreibt, dass dem Gemisch nach den Nummern 1 und 2 weiterhin Angaben über die Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparungen und über den jeweiligen Umfang der in Nummer 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind und
4. vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch nach den Nummern 1 und 2 entnommen werden, dieselben Eigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht wird.
(3)
Die zuständige Behörde kann weitergehende Anforderungen an Massenbilanzsysteme festlegen und im Bundesanzeiger bekannt machen.
(4)
Weitergehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.