29. BImSchV

Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren

Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 22.5.2000

Zuletzt geändert am 14.8.2012

§ 4

Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.