29. BImSchV

Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren

Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 22.5.2000

Zuletzt geändert am 14.8.2012

§ 3

Widerspruch

1Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- und Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 2Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. 3Wird ein Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.