ZVFV

Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung

Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung

Vom 16.12.2022

Zuletzt geändert am 17.6.2024

§ 5

Strukturierte Datensätze; gemeinsame Koordinierungsstelle

(1) 1Die Länder dürfen die Formulare als strukturierte Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichtsvollzieher oder Gerichte bereitstellen. 2Hierfür sind die Formulare in das gültige XJustiz-Format zu übertragen. 3Für die als strukturierte Datensätze bereitgestellten Formulare gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend.

(2) 1Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame Koordinierungsstelle für die Übertragung der in den Formularen enthaltenen Angaben einrichten. 2Besteht bereits eine solche Stelle, so können die Länder sich dieser bedienen.