Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung
Vom
16.12.2022
Zuletzt geändert am
17.6.2024
§ 4
Elektronisch auslesbares Formular
1In Papierform eingereichte Formulare können zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten elektronisch ausgelesen werden.
2Die Länder sind befugt, die Voraussetzungen hierfür festzulegen.