ZVEG

Zeitverwendungserhebungsgesetz

Gesetz über die statistische Erhebung der Zeitverwendung

Vom 2.6.2021

§ 8

Aufbereitung

(1) Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 obliegt dem Statistischen Bundesamt.

(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf Anfrage die Einzeldatensätze für ihr Land, soweit dies für die Durchführung von Sonderaufbereitungen erforderlich ist.