ZVEG

Zeitverwendungserhebungsgesetz

Gesetz über die statistische Erhebung der Zeitverwendung

Vom 2.6.2021

§ 7

Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind:

1. Vor- und Familienname der Haushaltsmitglieder,
2. Wohnanschrift,
3. Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder.

(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 keine Anwendung.