Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes
Vom
25.3.1997
Zuletzt geändert am
19.6.2020
§ 12
Grundsatz der Katastrophenhilfe
Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung.