ZSKG

Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz

Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes

Vom 25.3.1997

Zuletzt geändert am 19.6.2020

Sechster Abschnitt
Katastrophenschutz im Zivilschutz und Katastrophenhilfe des Bundes

§ 11

Einbeziehung des Katastrophenschutzes

(1) 1Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, wahr. 2Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend ausgestattet und ausgebildet. 3Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat legt Art und Umfang der Ergänzung im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde fest.

(2) Die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk verstärken im Verteidigungsfall den Katastrophenschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1.