ZSHG

Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz

Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen

Vom 11.12.2001

Zuletzt geändert am 10.12.2019

§ 9

Ansprüche Dritter

(1) 1Ansprüche Dritter gegen die zu schützende Person werden durch Maßnahmen nach diesem Gesetz nicht berührt. 2Mit Aufnahme in den Zeugenschutz hat die zu schützende Person sie der Zeugenschutzdienststelle offen zu legen.

(2) Die Zeugenschutzdienststelle trägt dafür Sorge, dass die Erreichbarkeit der zu schützenden Person im Rechtsverkehr nicht durch Maßnahmen des Zeugenschutzes vereitelt wird.