Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen
Vom
11.12.2001
Zuletzt geändert am
10.12.2019
§ 8
Zuwendungen der Zeugenschutzdienststelle
1Zuwendungen der Zeugenschutzdienststelle dürfen nur in dem Umfang gewährt werden, als dies für den Zeugenschutz erforderlich ist.
2Sie können insbesondere zurückgefordert werden, wenn sie auf Grund wissentlich falscher Angaben gewährt worden sind.