(1) Wird die Zollbehandlung des Personen- oder Güterverkehrs auf dem Betriebsgelände oder auf einem Beförderungsmittel eines Unternehmens durchgeführt, das dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dient, so gelten für die Beziehung zwischen der Zollverwaltung und dem Unternehmen die Absätze 2 bis 5.
(2) 1Das Unternehmen stellt die erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Rampen, Lagerräume und -plätze, Brücken, Diensträume, Wiege- und Untersuchungsvorrichtungen, Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge der Zollbediensteten zur Verfügung und hält sie in gutem Zustand. 2Die Zollverwaltung vergütet dem Unternehmen auf Antrag seine Selbstkosten, soweit es diese Einrichtungen nicht ohnehin benötigt. 3Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für zolleigene Einrichtungen üblich ist, wird er nicht vergütet. 4Liegt der marktübliche Preis unter den Selbstkosten, wird dieser vergütet.
(3) 1Die Zollverwaltung kann von dem Unternehmen weitere Leistungen verlangen, die mit der Zollbehandlung der von ihm beförderten oder umgeschlagenen Waren zusammenhängen und die ihm nach den Umständen zugemutet werden können. 2Das Unternehmen kann dafür Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. 3Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) 1Für die von der Zollverwaltung zu zahlende Vergütung kann eine Pauschale vereinbart werden. 2In allen anderen Fällen hat die Abrechnung der nach den vorstehenden Absätzen verlangten Vergütung in nachprüfbarer Weise zu erfolgen. 3Zur Überprüfung hat das Unternehmen der Zollverwaltung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4a) Das Unternehmen hat
(5) Verkehrsverwaltungen des Bundes gelten als Unternehmen im Sinne der vorstehenden Absätze.