ZollVG

Zollverwaltungsgesetz

Vom 21.12.1992

Zuletzt geändert am 20.3.2026

§ 21

Persönliche Beschränkungen

1Personen dürfen in Freizonen nur mit besonderer Erlaubnis des Hauptzollamts wohnen. 2Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Zollbelange nicht entgegenstehen.