ZollVG

Zollverwaltungsgesetz

Vom 21.12.1992

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 21

Persönliche Beschränkungen

1Personen dürfen in Freizonen nur mit besonderer Erlaubnis des Hauptzollamts wohnen. 2Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Zollbelange nicht entgegenstehen.