ZollVG

Zollverwaltungsgesetz

Vom 21.12.1992

Zuletzt geändert am 15.7.2024

Teil VI
Sondervorschriften für Freizonen und andere Teile des Hoheitsgebiets

§ 20

Freizonen

(1) 1Freizonen (Artikel 243 des Zollkodex der Union) sind diejenigen Einrichtungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen. 2Die Errichtung neuer Freizonen bedarf eines Bundesgesetzes.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Anpassung an wirtschaftliche Erfordernisse oder zur Vereinfachung der zollamtlichen Überwachung durch Rechtsverordnung den Verlauf einer Freizonengrenze ändern, soweit der wesentliche Bestand der Freizone nicht berührt wird.