ZMV

Zugänglichmachungsverordnung

Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren

Vom 26.2.2007

Zuletzt geändert am 10.10.2013

§ 4

Umfang des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht, soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen.

(2) 1Die Zugänglichmachung erfolgt auf Verlangen der berechtigten Person. 2Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle hat die berechtigte Person auf ihren Anspruch hinzuweisen.

(3) 1Das Verlangen auf Zugänglichmachung kann in jedem Abschnitt des Verfahrens geltend gemacht werden. 2Es ist aktenkundig zu machen und im weiteren Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.