(1) Die Dokumente können der berechtigten Person schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.
(2) 1Die schriftliche Zugänglichmachung erfolgt in Blindenschrift oder in Großdruck. 2Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der berechtigten Person ausreichend berücksichtigen.
(3) 1Die elektronische Zugänglichmachung erfolgt durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments. 2Dabei sind die Standards von § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. 3Das Dokument ist gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.