ZIV

Zinsinformationsverordnung

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen

Vom 26.1.2004

Zuletzt geändert am 18.7.2016

Abschnitt 3
Übergangsbestimmungen

§ 10

Übergangszeitraum

Deutschland übermittelt Belgien, Luxemburg und Österreich durch das Bundeszentralamt für Steuern Daten nach Abschnitt 2 dieser Verordnung, auch wenn diese Staaten während des in Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 3. Juni 2003 benannten Übergangszeitraums ab dem in § 17 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkt und vorbehaltlich des § 13 die Bestimmungen des Abschnitts 2 der Richtlinie nicht anwenden müssen.