ZDG

Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Vom 13.1.1960

Neugefasst am 17.5.2005

Zuletzt geändert am 12.12.2019

§ 5a

Übertragung von Verwaltungsaufgaben

(1) 1Die Dienststellen können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden. 2Werden Stellen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes.

(2) Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden

1. Verbände für die ihnen angehörenden Beschäftigungsstellen,
2. Länder für die Beschäftigungsstellen bei den ihrer Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Trägern.
Die Verwaltungskosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.