ZDG

Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Vom 13.1.1960

Neugefasst am 17.5.2005

Zuletzt geändert am 22.12.2025

§ 5

Aufstellung der Dienstgruppen

1Dienstgruppen werden auf Anordnung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Bedarf aufgestellt. 2Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt ihren Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.