Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Vom
13.1.1960
Neugefasst am
17.5.2005
Zuletzt geändert am
12.12.2019
§ 5
Aufstellung der Dienstgruppen
1Dienstgruppen werden auf Anordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Bedarf aufgestellt.
2Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt ihren Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.