Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Vom 13.1.1960
Neugefasst am 17.5.2005
Zuletzt geändert am 12.12.2019
Der Dienstleistende hat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in seinem gesamten Verhalten zu achten.