Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Vom
13.1.1960
Neugefasst am
17.5.2005
Zuletzt geändert am
12.12.2019
§ 25c
Staatsbürgerliche Rechte
1Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger.
2Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des Zivildienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.