ZAGMonAwV

ZAG-Monatsausweisverordnung

Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Vom 15.10.2009

Zuletzt geändert am 13.12.2018

Anlage 3

(zu § 5 Absatz 1 Satz 1) WAZAG Weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV – Zahlungsvolumen –


Stand Ende                 
Institutsnummer                   Prüfziffer            Name                                                 Ort                             




Zahlungsvolumen)




0100Zahlungsvolumen als Betrag
(Beträge lauten auf volle Euro)

0100

      
davon:
0110Einzahlungsgeschäft0110      
0120Auszahlungsgeschäft0120      
0130aus Zahlungsgeschäft
ohne/mit Kreditgewährung
darunter:
0131aus Lastschrift-
geschäft

0131

      
0132aus Zahlungskartengeschäft
0132

      
0133aus Überweisungsgeschäft
0133

      
Summe: (0131 + 0132 + 0133)    
0130

      
0140aus Akquisitionsgeschäft0140      
0150aus Finanztransfergeschäft
darunter:
0151nach Deutschland
eingehende Transfers

0151

      
0152von Deutschland
ausgehende Transfers

0152

      
0153innerhalb Deutschlands abgewickelte Transfers
0153

      
0154außerhalb Deutschlands abgewickelte Transfers
0154

      
Summe: (0151 + 0152 + 0153 + 0154)
0150

      
0200Anzahl der Zahlungsvorgänge0200      
davon:
0210Einzahlungsgeschäft0210      
0220Auszahlungsgeschäft0220      
0230aus Zahlungsgeschäft
ohne/mit Kreditgewährung
darunter:
0231aus Lastschrift-
geschäft

0231

      
0232aus Zahlungskartengeschäft
0232

      
0233aus Überweisungsgeschäft
0233

      
Summe: (0231 + 0232 + 0233)    
0230

      
0240aus Akquisitionsgeschäft0240      
0250aus Finanztransfergeschäft
darunter:
0251nach Deutschland
eingehende Transfers

0251

      
0252von Deutschland
ausgehende Transfers

0252

      
0253innerhalb Deutschlands abgewickelte Transfers
0253

      
0254außerhalb Deutschlands abgewickelte Transfers
0254

      
Summe: (0251 + 0252 + 0253 + 0254)
0250

      
0300Anzahl der ausgegebenen
Zahlungsinstrumente

0300

      
0400Rückbelastungen bei der
Erbringung von Zahlungsdiensten
0410Anzahl der Rückbelastungen0410      
0420Gesamtbetrag der Rückbelastungen
0420

      
0500Angaben zum E-Geld-Geschäft
0510Höhe des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs
0510

      
0520Anzahl der ausgegebenen
E-Geld-Instrumente

0520

      
0600Zahlungsauslösedienste
0610Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren
0610

      
0620Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge
0620

      
0630Gesamtwert der ausgelösten Zahlungsvorgänge
0630

      
0700Kontoinformationsdienste
0710Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren
0710

      
0720Anzahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen wurde
0720

      
0730Gesamtzahl der Kunden, die Kontoinformationsdienste nutzen
0730

      
Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweils von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird.