WStG

Wehrstrafgesetz

Vom 30.3.1957

Neugefasst am 24.5.1974

Zuletzt geändert am 26.7.2023

§ 9

Strafarrest

(1) Das Höchstmaß des Strafarrestes ist sechs Monate, das Mindestmaß zwei Wochen.

(2) 1Der Strafarrest besteht in Freiheitsentziehung. 2Im Vollzug soll der Soldat, soweit tunlich, in seiner Ausbildung gefördert werden.

(3) Die Vollstreckung des Strafarrestes verjährt in zwei Jahren.