Vom 30.3.1957
Neugefasst am 24.5.1974
Zuletzt geändert am 21.2.2025
Bei Straftaten von Soldaten darf Geldstrafe nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebieten.