Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Vom
11.12.2001
Zuletzt geändert am
8.10.2021
§ 32
Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
Besteht der zu wählende Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, so hat der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) gemäß § 5 zu errechnen.