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Wahlordnung

Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Vom 11.12.2001 (BGBl. I S. 3494)

Zuletzt geändert am 8.10.2021 (BGBl. I S. 4640)

Erster Teil
Wahl des Betriebsrats (§ 14 des Gesetzes)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1Wahlvorstand
Zweiter Abschnitt
Wahl von mehr als fünf Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten)
Erster Unterabschnitt
Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten
§ 6Vorschlagslisten
Zweiter Unterabschnitt
Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)
§ 11Stimmabgabe
Dritter Unterabschnitt
Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste (§ 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz des Gesetzes)
§ 20Stimmabgabe
Dritter Abschnitt
Schriftliche Stimmabgabe
§ 24Voraussetzungen
Vierter Abschnitt
Wahlvorschläge der Gewerkschaften
§ 27Voraussetzungen, Verfahren
Zweiter Teil
Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a des Gesetzes)
Erster Abschnitt
Wahl des Betriebsrats im zweistufigen Verfahren (§ 14a Abs. 1 des Gesetzes)
Erster Unterabschnitt
Wahl des Wahlvorstands
§ 28Einladung zur Wahlversammlung
Zweiter Unterabschnitt
Wahl des Betriebsrats
§ 30Wahlvorstand, Wählerliste
Zweiter Abschnitt
Wahl des Betriebsrats im einstufigen Verfahren (§ 14a Abs. 3 des Gesetzes)
§ 36Wahlvorstand, Wahlverfahren
Dritter Abschnitt
Wahl des Betriebsrats in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 Wahlberechtigten (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes)
§ 37Wahlverfahren
Dritter Teil
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 38Wahlvorstand, Wahlvorbereitung
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 41Berechnung der Fristen
Zweiter Unterabschnitt
Wahl des Betriebsrats

§ 30

Wahlvorstand, Wählerliste

(1) 1 Unmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands die Wahl des Betriebsrats einzuleiten. 2 § 1 gilt entsprechend. 3 Er hat unverzüglich in der Wahlversammlung eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. 4 Die einladende Stelle hat dem Wahlvorstand den ihr nach § 28 Abs. 2 ausgehändigten versiegelten Umschlag zu übergeben. 5 Die Wahlberechtigten sollen in der Wählerliste mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. 6 § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) 1 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von drei Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. 2 § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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