WMVO

Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

Vom 25.6.2001

Zuletzt geändert am 19.6.2023

§ 11

Wählbarkeit

1Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt sind. 2Zeiten des Eingangsverfahrens und der Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich werden angerechnet.