WMVO

Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

Vom 25.6.2001

Zuletzt geändert am 19.6.2023

Abschnitt 2
Wahl des Werkstattrats
Unterabschnitt 1
Wahlberechtigung und Wählbarkeit; Zeitpunkt der Wahlen

§ 10

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Werkstattbeschäftigten, soweit sie keine Arbeitnehmer sind.