Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
Vom 13.10.2016
Zuletzt geändert am 23.10.2024
(1) Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert.
(2) Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlagswert.