Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
Vom 13.10.2016
Zuletzt geändert am 23.10.2024
Die Bundesnetzagentur muss den Zuschlag bezogen auf die Fläche erteilen, die sich aus den Standortangaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 ergibt.