WGV

Wohnungsgrundbuchverfügung

Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher

Vom 1.8.1951

Neugefasst am 24.1.1995

Zuletzt geändert am 16.10.2020

§ 5

Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Wohnungseigentum (Teileigentum) ist.