Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher
Vom
1.8.1951
Neugefasst am
24.1.1995
Zuletzt geändert am
16.10.2020
§ 5
Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Wohnungseigentum (Teileigentum) ist.