WGV

Wohnungsgrundbuchverfügung

Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher

Vom 1.8.1951

Neugefasst am 24.1.1995

Zuletzt geändert am 16.10.2020

§ 4

(1) 1Rechte, die ihrer Natur nach nicht an dem Wohnungseigentum als solchem bestehen können (wie z. B. Wegerechte), sind in Spalte 3 der zweiten Abteilung in der Weise einzutragen, daß die Belastung des ganzen Grundstücks erkennbar ist. 2Die Belastung ist in sämtlichen für Miteigentumsanteile an dem belasteten Grundstück angelegten Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern einzutragen, wobei jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfügungsbeschränkungen, die sich auf das Grundstück als Ganzes beziehen.