WaStrG

Bundeswasserstraßengesetz

Vom 2.4.1968

Neugefasst am 23.5.2007

Zuletzt geändert am 12.8.2025

§ 9

Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen

(1) 1Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen, die notwendig sind, um für die Schifffahrt nachteilige Veränderungen des Gewässerbettes zu verhindern oder zu beseitigen, bedürfen der vorherigen Planfeststellung. 2Die §§ 14 bis 21 sind anzuwenden.

(2) (aufgehoben)