WaStrG

Bundeswasserstraßengesetz

Vom 2.4.1968

Neugefasst am 23.5.2007

Zuletzt geändert am 12.8.2025

§ 10

Anlagen und Einrichtungen Dritter

Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer sind von ihren Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Unterhaltung der Bundeswasserstraße, der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen oder der Schifffahrtszeichen sowie die Schifffahrt nicht beeinträchtigt werden.