WahlPrG

Wahlprüfungsgesetz

Vom 12.3.1951

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 12

1Der Beschluß ist als Antrag des Wahlprüfungsausschusses an den Bundestag zu leiten und spätestens drei Tage vor der Beratung im Bundestag an sämtliche Abgeordnete zu verteilen. 2Bei der Beratung kann der Antrag durch mündliche Ausführungen des Berichterstatters ergänzt werden.