WahlPrG

Wahlprüfungsgesetz

Vom 12.3.1951

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 11

1Der Beschluß des Ausschusses ist schriftlich niederzulegen; er muß dem Bundestag eine Entscheidung vorschlagen. 2Diese muß über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl und die sich aus einer Ungültigkeit ergebenden Folgerungen bestimmen. 3Wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte der einsprechenden Person oder der einsprechenden Personen verletzt, wird dies in dem Beschluss festgestellt. 4Der Beschluß hat die wesentlichen Tatsachen und Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, anzugeben. 5Wegen der Einzelheiten ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig.