(1) 1Das automatisierte Fachverfahren wird von einer zu diesem Zweck beauftragten Stelle betrieben. 2Die Beauftragung erfolgt durch die Länder.
(2) Das automatisierte Fachverfahren ermöglicht die Datenübermittlung über
(3) 1Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes hat bei der Waffenbehörde schriftlich oder elektronisch die Zugangsdaten zu beantragen und seine Identität sowie die Identität derjenigen, die in seinem Namen elektronische Anzeigen abgeben sollen, nachzuweisen. 2Die Zugangsdaten haben dem aktuellen Stand der Vorgaben der IT-Sicherheit zu entsprechen. 3Die Bereitstellung der Zugangsdaten erfolgt über die PKI-Leistungen des Verbindungsnetzes.
(4) § 2 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(5) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Schnittstellenspezifikation zur Nutzung des automatisierten Fachverfahrens nach Absatz 2 Nummer 2 im Bundesanzeiger bekannt; anzugeben ist, ab wann die Schnittstellenspezifikation zu nutzen ist und wo die Schnittstellenspezifikation zu beziehen ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen der Schnittstellenspezifikation. 3Die Schnittstellenspezifikation ist in der jeweils aktuell geltenden Fassung anzuwenden. 4Die Bekanntmachungen sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.