WaffRGDV

Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Waffenregistergesetzes

Vom 31.7.2012

Zuletzt geändert am 1.9.2020

§ 2

Datenübermittlung an die Registerbehörde

(1) 1Die Datenübermittlung der Waffenbehörden erfolgt über die informationstechnischen Netze von Bund, Ländern und Kommunen. 2Die Datenübermittlung zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt gemäß § 3 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fassung über das Verbindungsnetz.

(2) 1Die Datenübermittlung durch die Waffenbehörden an die Registerbehörde erfolgt elektronisch unter Nutzung des Datenaustauschstandards XWaffe vom 6. Juli 2012 (BAnz AT 22.08.2012 B3) in der jeweils aktuellen Fassung. 2Änderungen des Datenaustauschstandards XWaffe werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht; anzugeben ist das Herausgabedatum und ab wann der geänderte Datenaustauschstandard XWaffe anzuwenden ist.

(3) 1Der Datenübertragung werden allgemein anerkannte Standards zugrunde gelegt. 2Die Verschlüsselung erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik. 3Die von der Registerbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemachten technischen Ausführungsregeln vom 29. Juni 2012 (BAnz AT 22.08.2012 B7) sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. 4Änderungen werden von der Registerbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; anzugeben ist, ab wann die geänderten Ausführungsregeln anzuwenden sind.

(4) 1Der jeweils aktuelle Stand des Datenaustauschstandards XWaffe und der technischen Ausführungsregeln sind beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, zu beziehen. 2Die Bekanntmachungen sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.