VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

Vom 25.5.1976

Neugefasst am 23.1.2003

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 11

Beteiligungsfähigkeit

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden.