Vom 25.5.1976
Neugefasst am 23.1.2003
Zuletzt geändert am 15.7.2024
1Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. 2Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.