VWDG-DV

VWDG-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes

Vom 1.6.2013

Zuletzt geändert am 12.6.2020

§ 9

Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren

(1) 1Die Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 9 Absatz 1 des Visa-Warndateigesetzes ist schriftlich beim Bundesverwaltungsamt zu beantragen und zu begründen. In der Antragsbegründung ist darzulegen,

1. dass die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens wegen der Vielzahl der Übermittlungsersuchen oder der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und
2. in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen.
Das Bundesverwaltungsamt ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen.

(2) 1Das Bundesverwaltungsamt teilt dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn zugleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. 2Die Entscheidung ergeht, sobald der Antragsteller dem Bundesverwaltungsamt schriftlich mitgeteilt hat, dass er diese Maßnahmen getroffen hat. 3Das Bundesverwaltungsamt kann die Zulassung mit Beschränkungen erteilen.

(3) 1Das Bundesverwaltungsamt führt ein Verzeichnis der zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen Stellen und der getroffenen Maßnahmen. 2Es hat die Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Verzeichnis aufzubewahren sowie die Unterlagen gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.

(4) Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Visa-Warndateigesetzes ein Antrag nach Absatz 1 von einer der in § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 des Visa-Warndateigesetzes genannten Stellen vor, gilt die Zulassung bis zur Entscheidung über den Antrag als erteilt, soweit die Stelle nach § 22 des AZR-Gesetzes zum Abruf von Daten aus dem Ausländerzentralregister im automatisierten Verfahren zugelassen ist.