VWDG-DV

VWDG-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes

Vom 1.6.2013

Zuletzt geändert am 12.6.2020

Abschnitt 4
Auskunft an die betroffene Person

§ 10

Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung

(1) 1Die betroffene Person kann nach § 12 des Visa-Warndateigesetzes jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. 2Der Antrag kann auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden.

(2) 1Der Antrag ist schriftlich beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. 2Er bedarf keiner Begründung. 3Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.

(3) Für die Prüfung, ob die Auskunftserteilung nach § 12 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes unterbleiben muss, holt das Bundesverwaltungsamt die Stellungnahme der zuständigen Stelle ein.

(4) 1Erteilt das Bundesverwaltungsamt keine Auskunft, kann die betroffene Person schriftlich beim Bundesverwaltungsamt verlangen, dass dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die nach § 12 Absatz 4 des Visa-Warndateigesetzes mögliche Auskunft erteilt wird. 2Die zur datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niedergelegte Begründung der Ablehnung der Auskunftserteilung ist mit Fristablauf zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird.

(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten für betroffene Organisationen entsprechend. 2Die dem Vertreter einer Organisation erteilte Auskunft beinhaltet auch die Daten der zu ihr gespeicherten Personen.