(1) (weggefallen)
(2) 1Die in § 9 Abs. 5 aufgeführten Hopfenerzeugnisse dürfen nur von Herstellern oder Einführern in Verkehr gebracht werden, denen von der für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln zuständigen Behörde die Erlaubnis zum Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse erteilt worden ist. Die Erlaubnis ist Herstellern oder Einführern zu versagen, die
(3) Auf den Behältnissen, in denen die Hopfenerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, müssen in deutlich lesbarer, unverwischbarer Schrift der Name und der Sitz des Herstellers, bei eingeführten Erzeugnissen auch des Einführers, sowie die Herkunft, die Sorte und der Jahrgang des zur Herstellung verwendeten Hopfens angegeben sein.