Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen
Vom
20.12.2022
§ 5
Benachrichtigungsdienste
1Für das Bundesgesetzblatt ist ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitzustellen, der über jede Ausgabe einer neuen Nummer und deren Inhalt informiert.
2Gleiches gilt für den amtlichen Teil des Bundesanzeigers.