Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen
Vom
20.12.2022
Abschnitt 5
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 19
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt.